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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10 (https://dejure.org/2012,7793)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.03.2012 - 10 N 33.10 (https://dejure.org/2012,7793)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. März 2012 - 10 N 33.10 (https://dejure.org/2012,7793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 123 Abs 1 BauGB, § 123 Abs 3 BauGB
    Prozesskostenhilfeverfahren wegen Ansprüchen eines insolventen Erschließungsträgers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 116 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 123 Abs 1 BauGB, § 124 BauGB, § 677 BGB, § 683 BGB
    Prozesskostenhilfe; PKH für beabsichtigten Zulassungsantrag; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes; Erfolgsaussichten von Zulassungsantrag und Berufung; Erstattungsanspruch nach nichtigem Erschließungsvertrag; Fremdfinanzierungskosten; Aufwendungsersatz für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 13.02.1992 - 8 B 1.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Aufwendungsersatzanspruch eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    aa) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind auch im öffentlichen Recht analog bzw. als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens grundsätzlich anwendbar (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 -, BVerfGE 18, 429, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 16. August 1967 - BVerwG VI C 76.64 -, BVerwGE 27, 314, juris Rn. 21; Urteil vom 6. September 1988, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 1992 - BVerwG 8 B 1.92 -, NVwZ 1992, 672, juris Rn. 5).

    Der Umstand, dass in Gerichtsentscheidungen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit Erschließungstätigkeiten von Privaten erörtert worden sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 5 ff.; OVG NW, Urteil vom 15. März 1989, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris Rn. 61 ff.; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006 - 1 U 388/05 -, BauR 2006, 1795, juris Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 17 ff.), steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen, weil im Ergebnis in keiner dieser Entscheidungen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht worden sind, was letztlich als Beleg dafür dienen mag, dass dieses Rechtsinstitut auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar ist.

    Diese Erschließungslast begründet eine allgemeine, eine gewisse Freiheit der Entscheidung über das "ob", "wie" und "wann" nicht ausschließende öffentlich-rechtliche Pflicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rn. 9 m.w.N.), und ist kein geeigneter Gegenstand der Geschäftsführung durch Dritte, weil hierfür nur die Erfüllung einer entsprechend konkreten Pflicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 6; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 22).

    Vielmehr spricht alles dafür, dass der Erschließungsträger von der Vorstellung geleitet wurde, die Erschließung als eigenes Geschäft auszuführen und insoweit auf eigenes Risiko tätig geworden ist (vgl. zu Erschließungstätigkeiten im Vorgriff auf einen Erschließungsvertrag BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 8; zu einem nichtigen Erschließungsvertrag ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 35).

  • OLG Jena, 16.03.2006 - 1 U 388/05

    Erschließungsvertrag: Folgen der Unwirksamkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Der Umstand, dass in Gerichtsentscheidungen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit Erschließungstätigkeiten von Privaten erörtert worden sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 5 ff.; OVG NW, Urteil vom 15. März 1989, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris Rn. 61 ff.; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006 - 1 U 388/05 -, BauR 2006, 1795, juris Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 17 ff.), steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen, weil im Ergebnis in keiner dieser Entscheidungen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht worden sind, was letztlich als Beleg dafür dienen mag, dass dieses Rechtsinstitut auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar ist.

    Diese Erschließungslast begründet eine allgemeine, eine gewisse Freiheit der Entscheidung über das "ob", "wie" und "wann" nicht ausschließende öffentlich-rechtliche Pflicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rn. 9 m.w.N.), und ist kein geeigneter Gegenstand der Geschäftsführung durch Dritte, weil hierfür nur die Erfüllung einer entsprechend konkreten Pflicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 6; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 22).

    Vielmehr spricht alles dafür, dass der Erschließungsträger von der Vorstellung geleitet wurde, die Erschließung als eigenes Geschäft auszuführen und insoweit auf eigenes Risiko tätig geworden ist (vgl. zu Erschließungstätigkeiten im Vorgriff auf einen Erschließungsvertrag BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 8; zu einem nichtigen Erschließungsvertrag ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 35).

  • VG Aachen, 27.10.2006 - 9 K 526/03

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Für einen Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag dürfte daher in diesem Zusammenhang kein Raum bleiben (so auch, ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden, OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 919/86 -, NWVBl. 1990, 99, Orientierungssatz auch in juris; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 9 K 526/03 -, juris Rn. 21).

    Der Umstand, dass in Gerichtsentscheidungen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit Erschließungstätigkeiten von Privaten erörtert worden sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 5 ff.; OVG NW, Urteil vom 15. März 1989, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris Rn. 61 ff.; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006 - 1 U 388/05 -, BauR 2006, 1795, juris Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 17 ff.), steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen, weil im Ergebnis in keiner dieser Entscheidungen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht worden sind, was letztlich als Beleg dafür dienen mag, dass dieses Rechtsinstitut auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar ist.

    Diese Erschließungslast begründet eine allgemeine, eine gewisse Freiheit der Entscheidung über das "ob", "wie" und "wann" nicht ausschließende öffentlich-rechtliche Pflicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 5 Rn. 9 m.w.N.), und ist kein geeigneter Gegenstand der Geschäftsführung durch Dritte, weil hierfür nur die Erfüllung einer entsprechend konkreten Pflicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 6; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 34; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 22).

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 77.89

    Erschließungsrecht: Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Allein der Erlass eines (qualifizierten) Bebauungsplans führt nicht ohne Weiteres zur Verdichtung der allgemeinen in eine ganz konkrete Erschließungspflicht (vgl. im Einzelnen Driehaus, a.a.O., Rn. 29 ff.; Birk, a.a.O., Rn. 320; zu den Voraussetzungen einer Verdichtung der Erschließungsaufgabe bei Inkrafttreten eines Bebauungsplans auch BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991 - BVerwG 8 C 77.89 -, BVerwGE 88, 166, Rn. 27 f.).

    Der zwischen den Beteiligten geschlossene Erschließungsvertrag war - ungeachtet der Frage seiner Wirksamkeit - von vornherein nicht geeignet, eine konkrete Erschließungspflicht der Beklagten zu begründen, weil danach der Erschließungsträger die Erschließungsmaßnahmen vornehmen sollte und daher nur für ihn eine konkrete Verpflichtung begründet werden konnte, die im Verhältnis der Beteiligten untereinander die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten überlagerte und verdrängte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., Rn. 26; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 62 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 2 S 1394/90

    Erschließungsvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Gemeinde: kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Der Umstand, dass in Gerichtsentscheidungen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit Erschließungstätigkeiten von Privaten erörtert worden sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 5 ff.; OVG NW, Urteil vom 15. März 1989, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris Rn. 61 ff.; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006 - 1 U 388/05 -, BauR 2006, 1795, juris Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 17 ff.), steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen, weil im Ergebnis in keiner dieser Entscheidungen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht worden sind, was letztlich als Beleg dafür dienen mag, dass dieses Rechtsinstitut auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar ist.

    Der zwischen den Beteiligten geschlossene Erschließungsvertrag war - ungeachtet der Frage seiner Wirksamkeit - von vornherein nicht geeignet, eine konkrete Erschließungspflicht der Beklagten zu begründen, weil danach der Erschließungsträger die Erschließungsmaßnahmen vornehmen sollte und daher nur für ihn eine konkrete Verpflichtung begründet werden konnte, die im Verhältnis der Beteiligten untereinander die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten überlagerte und verdrängte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1991, a.a.O., Rn. 26; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992, a.a.O., Rn. 62 f.).

  • BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86

    Uferdeckwerk - §§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    b) Hinsichtlich der zur Erstattung gestellten Vor- und Fremdfinanzierungskosten in Höhe von insgesamt 947.925,84 Euro ist es allerdings zutreffend, dass bei Bejahung eines Anspruchs des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag auch diese Kosten erstattungsfähig sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170, juris Rn. 22; vgl. allgemein Seiler in MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 670 Rn. 8 und § 683 Rn. 17).

    aa) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind auch im öffentlichen Recht analog bzw. als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens grundsätzlich anwendbar (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 -, BVerfGE 18, 429, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 16. August 1967 - BVerwG VI C 76.64 -, BVerwGE 27, 314, juris Rn. 21; Urteil vom 6. September 1988, a.a.O., Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 1992 - BVerwG 8 B 1.92 -, NVwZ 1992, 672, juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.1989 - 3 A 919/86
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Für einen Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag dürfte daher in diesem Zusammenhang kein Raum bleiben (so auch, ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden, OVG NW, Urteil vom 15. März 1989 - 3 A 919/86 -, NWVBl. 1990, 99, Orientierungssatz auch in juris; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006 - 9 K 526/03 -, juris Rn. 21).

    Der Umstand, dass in Gerichtsentscheidungen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Zusammenhang mit Erschließungstätigkeiten von Privaten erörtert worden sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1992, a.a.O., Rn. 5 ff.; OVG NW, Urteil vom 15. März 1989, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 S 1394/90 -, juris Rn. 61 ff.; ThürOLG, Urteil vom 16. März 2006 - 1 U 388/05 -, BauR 2006, 1795, juris Rn. 32 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. Oktober 2006, a.a.O., Rn. 17 ff.), steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen, weil im Ergebnis in keiner dieser Entscheidungen die Voraussetzungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht worden sind, was letztlich als Beleg dafür dienen mag, dass dieses Rechtsinstitut auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar ist.

  • BVerwG, 16.11.2007 - 9 B 36.07

    Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Rechtsprechung oberster

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Dieses Urteil ist rechtskräftig (Zurückweisung der Berufung durch Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2006 - OVG 10 B 13.05 - und Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007 - BVerwG 9 B 36.07 -, beide in juris).
  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1041/05

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Maßgebend ist daher, dass nicht nur der Zulassungsantrag als solcher erfolgversprechend erscheint, sondern dass auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bietet (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 2 L 28/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 166 Rn. 8; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 1041/05 -, NVwZ 2005, 1418, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 28.03.2003 - 6 B 22.03

    Änderung an einer Telekommunikationslinie; Rechte des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 10 N 33.10
    Das ist etwa dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 3. Mai 2006 - 9 S 778/04 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 07.07.1989 - 8 C 86.87

    Keine Ermächtigung zur Einschränkung der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2006 - 10 B 13.05

    Rückabwicklung eines nichtigen Erschließungsvertrags wegen Verstoßes gegen das

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2006 - 9 S 778/04

    Zum Ersatz von Aufwendungen eines Schulträgers aus Anlass der Beschaffung von

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2011 - 10 S 48.10

    Beschwerde; einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.05.2007 - 2 L 28/07

    Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz bei Antrag auf Zulassung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 9 M 11.09

    Säumniskosten wegen nicht gezahlter Vorausleistungen; Prozessführung durch

  • BVerwG, 16.08.1967 - VI C 76.64

    Bestellung eines Pflegers als gesetzlichen Vertreter in einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2012 - 10 M 52.10

    Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes;

  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2020 - 3 K 1057/13

    Rechtswidrigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheides wegen vollständiger

    Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte die von dem Insolvenzverwalter beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil 7 K 2381/04 mit Beschluss vom 19. März 2012 - OVG 10 N 33.10 - wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten ab.

    Die Klage des Erschließungsträgers ist vielmehr durch das erstinstanzliche Urteil 7 K 2381/04 abgewiesen worden, bevor es in der 2. Instanz im Verfahren OVG 10 N 33.10 zur Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluss des Gesamtvergleichs und die darin übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache kam.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Im nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren - OVG 10 N 33.10 - schlossen der Insolvenzverwalter und die Gemeinde einen Gesamtvergleich ab, wonach sich die Gemeinde zur Abgeltung aller wechselseitiger Ansprüche zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 316.378,48 Euro verpflichtete.

    Gemeint ist das, was die Gemeinde aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Frankfurt (Oder) VG 7 K 3845/99 (OVG 10 B 13.05, BVerwG 36.07) und des im Rahmen des Verfahrens OVG 10 N 33.10 geschlossenen Gesamtvergleichs an die G... zu zahlen hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2010 - 9 S 29.10

    Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Anforderung von

    Zum anderen verteidigt der Antragsgegner das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 in dem insoweit anhängigen Berufungszulassungsverfahren zu OVG 10 N 33.10.
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